Viele Angler aus Rheinland-Pfalz machen ihren Angelschein im benachbarten Saarland. Rund um diese Praxis gibt es aktuell reichlich Verwirrung. Angeblich sollen Angler aus Rheinland-Pfalz mit saarländischer Prüfung/Fischereischein künftig keine Erlaubnisscheine in Rheinland-Pfalz mehr bekommen. Ebenso soll es nicht mehr möglich sein, Fischereischeine aus dem Saarland in Rheinland-Pfalz umschreiben zu lassen. Netzwerk Angeln hat die Fakten gesammelt, bei den Behörden nachgefragt und sorgt nun für Klarheit rund um die saarländischen Fischereischeine in Rheinland-Pfalz.
Verwirrung um Fischereischeine aus dem Saarland
Angler aus Rheinland-Pfalz berichteten der Netzwerk Angeln Redaktion, dass angeblich die Geschäfttsführerin des Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz bei einer Verkaufsstelle für Angelerlaubnisse im Koblenzer Raum vorstellig wurde. Sie hätte in "äußerst hartem Ton und erregt" darauf aufmerksam gemacht, dass man keine Erlaubnisscheinefür den Rhein mehr an Rheinland-Pfälzer mit saarländischem Fischereischein ausgeben dürfe. Ebenso stand im Raum, dass saarländische Scheine auch nicht mehr in rheinland-pfälzische Fischereischeine "umgeschrieben" werden sollten.
Außerdem solle auch das saarländische Prüfungszeugnis nicht zum Erwerb eines Fischereischeines für Rheinland-Pfälzer akzeptiert werden.
Dass es sich bei diesen Geschehnissen über die uns rheinland-pfälzische Angler informierten nicht nur um Gerüchte handelt, zeigt eine E-Mail der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord an die Geschäftsführerin des Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz, die der Netzwerk Angeln Redaktion vorliegt.
Saarländische Fischereischeine in Rheinland-Pfalz für Rheinland-Pfälzer ungültig!
Nachfrage und Antwort bezüglich saarländischem Fischereischein und saarländischer Prüfung in Rheinland-Pfalz
Interessant dabei ist auch, dass es nach unseren Recherchen nur im Zuständigkeitsbereich der SGD Nord (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) einen diesbezüglichen Kontakt zum Angelkartenverkauf gab. Aus dem Gebiet für das die SGD Süd zuständig ist, sind uns keine ähnlichen Vorgänge bekannt.
Ob dies - wie von einigen Anglern aus dem Koblenzer Raum vermutet - damit zusammenhängt, dass die Geschäftsführerin des Landesfischereiverbandes Rheinland-Pfalz, Frau Sonja Lenz und ihr Mann Wilhelm Lenz von ihren Ämtern (Präsident, Gewässerwartin) im Bezirks-Sportfischerverband Koblenz e.V. in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt wurden (wohl noch nicht abschließend juristisch geklärt), konnten wir nicht recherchieren.
Um verunsicherten Angelkartenverkäufern und Anglern zu helfen, haben wir bei der SGD Nord schriftlich nachgefragt und um Stellungnahme zum Thema saarländische Prüfungen und Fischereischeine für Rheinland-Pfälzer gebeten. Nachfolgend kam bei einer Recherche zu einem weiteren Artikel dieselbe Frage noch einmal auf. Dieses Mal stellten wir sie aber dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz.
Kurzfassung: Saarländische Prüfungen und Fischereischeine in Rheinland-Pfalz
Die Behörde wie das Ministerium antwortete uns schnell und ausführlich auf unsere Fragen. Nachfolgend das Wichtigste für die rheinland-pfälzischen Angler und Angelerlaubnisverkäufer kurz zusammengefasst:
- Saarländische Fischereischeine von Rheinland-Pfälzern sind in Rheinland-Pfalz keine gültigen Fischereischeine zum Erwerb von Erlaubnisscheinen.
- Saarländische Fischereischeine (wie alle offiziellen Fischereischeine aller anderen Länder) von Rheinland-Pfälzern können problemlos in rheinland-pfälzische Fischereischeine umgeschrieben werden.
- Ein Prüfungszeugnis ist nicht geeignet oder Voraussetzung zur Erstausstellung eines Fischereischeines in Rheinland-Pfalz für rheinland-pfälzische Bürger. Es braucht dazu einen Schein eines anderen Bundeslandes.
- Ob und inwieweit saarländische Fischereischeine von Rheinland-Pfälzern im ausstellenden Bundesland (Saarland) oder in weiteren Bundesländern gültig sind, wurde nicht geprüft.
Die Anfrage unserer Redaktion, sowie die Antwort der Behörde in vollem Wortlaut (nach der noch die Vorlage eines Prüfungszeugnisses eines anderen Bundeslandes gereicht hätte), findet ihr am Ende dieses Artikels.
Wir haben ebenfalls beim zuständigen Ministerium (Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten) in Rheinland-Pfalz wegen eines anderen Artikels nachgefragt.
Das Ministerium widersprach der Ansicht der Behörde und kam nach einer rechtlichen Prüfung im Haus zum Ergebnis, dass man einen gültigen Schein eines anderen Bundeslandes zur Erstausstellung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines benötigt.
Mit der unbürokratischeren und günstigeren Vorlage nur des Prüfungszeugnisses (nur einmal Fischereiabgabe und nur eine Ausstellung eines Fischereischeines) einer erfolgreich abgelegten Prüfung aus einem anderen Bundesland kann man dagegen KEINEErstausstellung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines erreichen. Diese Mail mit der rechtlichen Einschätzung des Ministeriums findet ihr auch am Ende des Artikels.
Braucht man tatsächlich zwei Fischereischeine?
Aus der Antwort des Ministeriums in Rheinland-Pfalz ergibt sich auch die Notwendigkeit, dass zunächst ein Fischereischein im Saarland ausgestellt wird. Diesen muss der Angler dann in Rheinland-Pfalz "umschreiben" lassen, da der saarländische Fischereischein kein für Rheinland-Pfälzer in Rheinland-Pfalz gültiger Fischereischein ist.
Genau genommen ist der Begriff "Umschreiben" (nicht nur) für Rheinland-Pfalz ungenau. Letztendlich wird für Rheinland-Pfälzer bei in anderen Bundesländern erworbenen Fischereischeinen nämlich immer ein neuer Fischereischein für Rheinland-Pfalz erstmalig ausgestellt (Erstausstellung).
Warum ist das wichtig?
Ganz einfach: Bei der Ausstellung des Fischereischeins im Saarland muss die Fischereiabgabe im Saarland bezahlt werden. Beim "Umschreiben" des saarländischen Scheins in Rheinland-Pfalz muss erneut Fischereiabgabe, diesmal in Rheinland-Pfalz bezahlt werden. So zwingt die Regierung von Rheinland-Pfalz seine Bürger zu vollkommen unnötigen Kosten und unnötiger Bürokratie.
Warum machen Rheinland-Pfälzer überhaupt eine saarländische Fischerprüfung?
Ein "Angelschein-Tourismus" wie er aktuell zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland herrscht, ist in Deutschland eher ungewöhnlich. Einige der 16 Bundesländer sprechen sich in ihren Landesfischereigesetzen und den dazugehörigen Ausführungsverordnungen gegen diese Praxis aus. Eine gültige Prüfung kann man in diesen Bundesländern nur in dem Bundesland ablegen, in dem man auch seinen Hauptwohnsitz hat (dazu wird noch ein Artikel kommen, in dem das für jedes Bundesland aufgeführt wird).
Für Rheinland-Pfalz gibt es dazu jedoch ein Urteil aus dem Jahr 2015 (Urteil vom 15.12.2015 Az. 5 K 626/15.NW ). Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stellt darin klar, dass die Anerkennung eines in einem anderen Bundesland erworbenen Fischereischeins nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Fischerprüfung seinen Hauptwohnsitz in Rheinland Pfalz oder in einem anderen Bundesland hatte.
Die Fischerprüfung in einem anderen Bundesland abzulegen, ist für Rheinland-Pfälzer daher möglich.
Im benachbarten Saarland bietet der Fischereiverband Saar in Kooperation mit dem Online-Kursanbieter Fishing King offenbar ein so attraktives Prüfungs-Konzept an, dass sich viele Angler aus Rheinland-Pfalz dafür entscheiden ihre Fischerprüfung im Saarland abzulegen.
Fazit:
Wie so oft wenn es um Fischereischeine und Fischerprüfungen geht ist die Sachlage auch hier reichlich kompliziert. Wer in Rheinland-Pfalz wohnt und seine Fischerprüfung im benachbarten Saarland abgelegt hat, der sollte dafür Sorge tragen, dass er sich in Rheinland-Pfalz von seiner Wohnort-Gemeinde einen rheinland pfälzischen Fischereischein ausstellen lässt. Dazu braucht es dann den Fischereischein des Saarlandes (oder einens anderen Bundeslandes, in dem man seine Prüfung abgelegt hat).
Anhänge
Anhang 1, Mail mit Fragen an SGD Nord zur Abklärung
Sehr geehrter Herr Mxxxxxx,
mir liegt ein Dokument vor indem Sie einer gewissen Frau Lenz empfehlen, rheinland-pfälzische Angler mit saarländischem Fischereischein schlechter zu stellen und diesen keine Erlaubnisscheine zu verkaufen.
Dazu unsere Fragen:
1.:
Wäre es nicht sinnvoller, angelnde Bürger, die nach bestem Wissen und Gewissen bei der Prüfung gehandelt haben, den Erlaubnisschein zu verkaufen?Um dann auf die Problematik hinzuweisen und klarzumachen, dass diese den saarländischen Schein problemlos in einen rheinland-pfälzischen umschreiben lassen können?
2.:
Werden Sie sich mit den saarländischen Kollegen in Verbindung setzen um auf die Problematik hinzuweisen und die dann gemeinsam aus der Welt zu schaffen?3.:
Oder gibt es da ganz andere Gründe für diese Antwort an Frau Lenz?4.:
Stimmt es, dass die SGD Süd das anders handhabt und für das Handeln wie bei SGD Nord keine Grundlage sieht?Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.
Wir würden uns freuen, wenn sie die Fragen bis zum 31.01.2020 beantworten könnten.
Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.
Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Finkbeiner
Anhang 2, Mailantwort der Behörde SGD Nord
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
unsere Information zu den aktuellen Regelungen des rheinland-pfälzischen Fischereirechtes waren an unseren Vertragspartner, den Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz, dessen Geschäftsführerin aktuell Frau Lenz ist gerichtet.
Das Schreiben der SGD Nord diente der Klarstellung und ermessenfehlerfreien Anwendung der Regelungen des Landesfischereirechts unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 15. Dezember 2015 zum Wohnortprinzip in § 2 der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz.
Aktuell sind Fischereischeine, die von Behörden anderer Bundesländer für Bürger mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ausgestellt werden, in Rheinland-Pfalz ungültig. Ob und inwieweit diese Fischereischeine im ausstellenden Bundesland oder in weiteren Bundesländern gültig sind, wurde nicht geprüft.
Erlaubnisscheine zum Fischfang dürfen von Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten jedoch nur an Personen ausgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind (§ 18; § 62 (1) Nr. 8. Landesfischereigesetz).
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Zu 1:
Der Verkauf von Fischereierlaubnisverträgen an Personen ohne gültigen Fischereischein ist nach § 18 (1) Landesfischereigesetz nicht gestattet. Auch wird die SGD Nord keine Empfehlungen herausgeben, die gegen das Gesetz verstoßen. Darüber hinaus würde ein solches Verhalten unserer Vertragspartner auch eine Vertragsverletzung darstellen, die gegebenenfalls zur Kündigung des Fischereipachtvertrages führen kann.Zu 2:
Die SGD Nord wird die Prüfungskommission(en) des Fischereiverbands Saar auf das Missverständnis einiger Personen hinweisen und vorzuschlagen, im Rahmen der Prüfungsvorbereitung Rheinland-pfälzer darauf hinzuweisen, dass sie einen gültigen Fischereischein bei ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erwerben müssen, um die Angelfischerei in Rheinland-Pfalz rechtmäßig ausüben zu können. Der saarländische Fischereischein gilt dafür als Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung.
Alternativ dazu könnte der Fischereiverband Saar auch entscheiden, für Personen, die Ihren Hauptwohnsitz nicht im Saarland haben, jeweils eine Bescheinigung über die bestandene Fischerprüfung an Stelle eines Fischereischeines auszugeben.Zu 3:
Es gibt keine anderen Gründe für die Erläuterung der Regelungen des rheinland-pfälzischen Fischereirechts.Zu 4:
Das Landesfischereirecht wird im gesamten Land Rheinland-Pfalz gleich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung angewendet. Das betrifft alle Instanzen der Fischereiverwaltung vom MUEEF über die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als Oberen Fischereibehörden bis zu den Unteren Fischereibehörden bei den Kreisverwaltungen und den Ordnungsämtern bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Auch die SGD Süd informiert ihre Vertragspartner und nachgeordneten Behörden bei Bedarf oder Nachfrage inhaltsgleich und rechtskonform.Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Öffentlichkeitsarbeit
STRUKTUR- UND GENEHMIGUNGSDIREKTION NORD
Anhang 3, Auszug aus Mailantwort des Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
eine juristische Prüfung in unserem Haus hat Folgendes ergeben:
Das Urteil des VG Neustadt vom 15.12.2015, Az.: 5 K 626/15.NW trifft nach unserer juristischen Auffassung keine Aussage darüber, dass das Ablegen einer Fischerprüfung in einem anderen Bundesland als solche in Rheinland-Pfalz anzuerkennen ist.Vielmehr führt das VG unter Randnummer 14 des Urteils zutreffend aus, dass eine allgemeine Regelung über die Anerkennung anderer Fischerprüfungen mit Ausnahme der in § 36 Abs. 2 Nr. 6 LFischG im Landesfischereigesetz RP nicht enthalten ist, ebenso wenig wie eine Verordnungsermächtigung hierzu.
Das Landesfischereigesetz enthält (lediglich) eine Verordnungsermächtigung zur Anerkennung der Fischereischeine anderer Bundesländer (§ 33 Abs. 3 LFischG). Auch hierauf weist das VG in seinem Urteil (Rn 15).
Auf diese Verordnungsermächtigung stützt sich § 2 Landesfischereiordnung.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Landesfischereiordnung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich ist, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt worden ist (so auch das Urteil des VG unter Rn 32).
In der Kommentierung zur Anerkennung der Fischerprüfung anderer Länder in Jens/Grötsch, Fischereirecht Rheinland-Pfalz, 5. Aufl. 2014, Ziffer 3.2.10 heißt es:
"Das LFischG enthält - anders als in § 33 Abs. 3 für Fischereischeine - keine Ermächtigung, die Fischerprüfungen anderer Bundesländer anzuerkennen." ...
"Es ist anzunehmen, dass es sich hier nicht um eine versehentliche Regelungslücke handelt."
"... muss man es dem Landesgesetzgeber überlassen, ob er die Notwendigkeit sieht, die unmittelbare Anerkennung der Fischerprüfungen anderer Bundesländer in RP, ..., allgemein gesetzlich zu regeln."An den Stellen, an denen das VG in seinem Urteil davon spricht, dass theoretisch jede Person mit einer Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes einen Fischereischein in RP erlangen kann (siehe insbesondere Rn 26), trifft das VG nach unserer juristischen Auffassung keine Aussage darüber, dass bereits die Fischerprüfung als solche für die Erteilung eines Fischereischeins ausreicht, sondern es nennt die Fischerprüfung lediglich in ihrer Funktion als notwendige aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins.
Hinweis:
Der Artikel wurde im Zuge weiterer Recherchen zum Thema am 10.04. 2020 geändert. Bis dahin galt und war so veröffentlicht, dass im Bereich der SGD Nord auch die Vorlage des Prüfungszeugnisses aus einem anderen Bundesland zur Erstaustellung eines Fischereischeins für Rheinland-Pfalz gereicht hätte.
Dem widersprach das zuständige Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten nach einer hausinternen, juristischen Prüfung.
Die entsprechenden Passagen wurden geändert.
Informationen zum Autor
Vor allem das Kunstköder- und Meeresangeln hat es dem gelernten Koch und Küchenmeister Thomas Finkbeiner angetan. Seit fast 2 Jahrzehnten arbeitet Thomas Finkbeiner als Angeljournalist (nicht als Werbeikone, richtig journalistisch), seit Mai 2018 ist er Chefredakteur bei Netzwerk Angeln. Mehr Informationen zu Thomas findest du auf seiner Netzwerker Seite